Ein nur bei staatlichen Behörden erklärter Kirchen-
austritt dürfe nicht zwangsläufig den Ausschluss von den Sakramenten zur Folge haben. Vielmehr gebe es für das tatsächliche Verlassen eines Mitgliedes der Kirche drei Voraussetzungen: die bewusste innere Entscheidung des Betreffenden, die äußere Bekundung dieses Entschlusses und in jedem einzelnen Fall außerdem auch die Annahme dieser getroffenen Entscheidung seitens der Vertreter der Kirche…
Klar, dass sich die Deutsche Bischofs-konferenz nach jener Anweisung aus Rom beeilte, in einer Erklärung festzustellen, dass es in Deutschland bei der praktizierten Regelung bleiben werde. Es geht schließlich um viel Geld. Doch langfristig wird der deutsche Sonderweg immer schwieriger, obwohl es sicher auch gute Argumente dafür gibt.
Eines der Hauptprobleme ist jedoch die Koppelung des Austritts an den Staat. Ob wirklich eine bewusste Ab-
kehr vom Glauben vorliegt, muss also erst einmal geklärt sein, am ehesten durch den örtlichen Pfarrer. Wenig begeistert war wohl z.B. das Ordinariat in Freiburg, als ein aus dem Kirchensteuersystem Aus-
getretener eine solche Bescheinigung seines Pfarrers vorlegte, nachdem im speziellen Fall kein Glaubensab-
fall vorliegt. So sortierte man den Sonderfall vorläufig erfindungsreich als „modifizierten Kirchenaustritt“ ein, bis man den Fall vor Gericht definitiv ausgefochten hat.
Theologisch ist die Deutsche Bischofskonferenz ohne-
hin durch eigenes Tun auf ganz gefährliches Glatteis geraten. Wie jeder einigermaßen informierte Katholik weiß, beginnt die Kirchenmitgliedschaft mit der Taufe und kann nicht zurückgenommen werden („unaus-
löschliches Merkmal“).
Heilstheologisch gilt: Wer einmal getauft ist, der bleibt für immer getauft; insofern kann man streng genommen vor Gott nicht aus der Kirche austreten.
ren nicht darum, sich durch das Ausklinken aus dem staatlichen Kirchensteuersystem vor sozialer Mitverantwortung zu drücken. Im Kirchen-
recht ist schließlich auch festgelegt, dass jeder Gläubige die Kirche nach seinen Kräften finanziell unterstützen soll. Dazu ist Hartmut Zapp erklärtermaßen bereit, nur auf anderer Basis.
Der 26. September wird also von vielen Kirchenleuten als ein Meilenstein angesehen. Wird das Bundesver-
waltungsgericht im Sinne der deutschen Bischöfe ent-
scheiden oder im Sinne der weltkirchlich verbindlichen Regelung Roms? In letzterem Falle käme freilich eine Lawine an klärenden Einzelgesprächen mit ungewissem Ausgang auf das kirchliche Bodenpersonal Deutsch-
lands zu. Schaut man in die Fachliteratur, so steht die Mehrheit auch der deutschen Kirchenrechtler auf Seiten Roms. Der Haken ist nur, dass man inzwischen weiß, wie wenig das deutsche Gerichte interessieren muss…
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